(nachfolgend AGB genannt) |
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I. Abschluß1) Für unsere gesamten geschäftlichen Beziehungen gelten nachstehende AGB, sofern nicht die Rechtswirksamkeit dieser AGB ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wie z.B. teilweise gegenüber Nichtkaufleuten. Entgegenstehende AGB unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. 2) Unsere Angebote sind freibleibend. 3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Fernschriftlich oder telegrafisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. 4) Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn nichts anderes besonders vereinbart ist. II. Lieferung1) Die Lieferung erfolgt bei Selbstabholern ab Werk frei verladen Lkw, bei Lieferung frei Lkw Baustelle je nach Vereinbarung abgeladen oder unabgeladen. Wird die Entladung nicht näher vereinbart, so wird gekippt. 2) Bei Lieferung von Mindermengen im Verhältnis zur Vertragsmenge sind wir berechtigt, angemessene Frachtzuschläge zu berechnen. 3) Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk und sind stets unverbindlich. 4) Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. 5) Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß seine Baustelle ohne Gefahr für unsere Transportfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t zu erreichen ist. Er ist für die Unterhaltung der Anfahrwege innerhalb der Baustelle verantwortlich und hat für evtl. Schäden aufzukommen. Fährt der Fahrer des Lieferfahrzeuges trotz Fehlens ordnungsgemäßer Wege auf die Baustelle, so geschieht dies lediglich, um die Kosten des erfolglosen Angebotes von dem Besteller abzuwenden. Der Käufer hat sämtliche dem Lieferanten dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, auch wenn diese die Kosten des erfolglosen Angebots übersteigen. 6) Bei Lieferung frei Baustelle sind im Rechnungsbetrag Entladezeiten bis zu einer halben Stunde enthalten. Darüber hinaus gehende Entlade- und Wartezeiten müssen wir in Rechnung stellen. Für die Berechnung ist das Tachographenblatt des Lkw maßgebend. III. Zahlungsbedingungen1) Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes wird die Forderung ohne Mahnung fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung oder Gutschrift als Zahlung. Hierbei werden alle anfallenden Kosten dem Abnehmer belastet. 2) Unsere sämtlichen Forderungen werden auch bei Stundung sofort fällig, sobald der Abnehmer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. 3) Aufrechnung durch den Abnehmer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. IV. Mängelrügen1) Wir garantieren bei den verschiedenen von uns gelieferten Beton-Straßen Baustoffen die Einhaltung der entsprechenden qualitativen DIN-Vorschriften und Bestimmungen des Güteschutz Betonstein e.V. 2) Bei Anlieferung der Materialien auf der Verwendungsstelle oder bei Abholung im Lieferwerk erhält der Abnehmer einen Lieferschein, der von diesem oder seinem Bevollmächtigten abzuzeichnen ist. Beanstandungen hinsichtlich der Menge können deshalb nur unmittelbar bei Anlieferung oder Übernahme der Materialien erhoben werden. 3) Erfolgt Auftragserteilung nach Muster, so können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden. Zur Beseitigung berechtigter Mängel seitens des Käufers verpflichten wir uns entweder zur Ersatzlieferung oder zur Kaufpreisminderung nach unserer Wahl. 4) Sonstige Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5) Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leisten wir auch Schadenersatz, für Mangelfolgeschäden jedoch nur, wenn der Auftraggeber gegen derartige Mangelfolgeschäden durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. 6) Baustoffbedingte Kalkausblühungen bei farbigen Betonsteinen sind keine Mängel. 7) Mängel an Steinen sind vor dem Einbau anzuzeigen. V. Eigentumsvorbehalt1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. 2) Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziffer 1) genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben. 3) Wir gestatten unserem Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde trifft uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1). Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, so lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. 4) Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. 5) Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. 6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand1) Der Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens. 2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unseres Unternehmens. |